AGB
Grundsätzliches
Die nachfolgenden Bedingungen, werden bei einer Bestellung, vollständig durch den Kunden anerkannt bzw. sind Grundlage für eine Zusammenarbeit zwischen Sandra Böhnel (nachfolgend HVZ-IN-M genannt) und dem Kunden.
Beauftragung eines weiteren Dienstleisters
HVZ-IN-M kann weitere Dienstleistungsunternehmen für die Auftragsabwicklung beauftragen.
Beauftragung einer Halteverbotszone
Die Beauftragung einer Halteverbotszone muss in jedem Falle schriftlich z.B. per Email erfolgen. Eine telefonische Beauftragung ist nicht möglich.
Daten für die Beauftragung
Der Kunde muss folgende Daten bei einer Beauftragung angeben: Aufstellungsort für die Halteverbotszone (Strasse, Haus-Nr., PLZ und Ort), Gültigkeitsdatum für die Halteverbotszone, Zeitspanne in der die Halteverbotszone gültig sein soll und die Länge der Halteverbotszone. Als Standartwerte, falls nicht angegeben, werden: Uhrzeit von 07:00 - 20:00 Uhr, Breite 15m genommen.
Bestätigung eines Auftrages
HVZ-IN-M ist verpfichtet, jeden Auftrag schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung erfolgt per E-Mail. Erst nach Versendung der Bestätigung, gilt der Auftrag als angenommen.
Sonstiges zur Beauftragung durch den Kunden
Jede Halteverbotszone muss mindestens 10 Werktage vor Gültigkeit bei Halteverbotszonen.com beantragt werden. Andernfalls kann die Erteilung einer Genehmigung, durch das zuständige Amt, nicht garantiert werden.
Preise und Rechnungsbetrag
Die Preise und der Rechnungsbetrag versteht sich immer (wenn nicht anders ausgewiesen) als Bruttoendbetrag inkl. MwSt. und inkl. Genehmigung mit Ausnahme des Punktes der im nächsten Abschnitt angegeben wird.
Nachberechnung
HVZ-IN-M berechtigt, eine Nachberechnung durchzuführen, wenn sich nach Bestellung Änderungen ergeben, die den Preis erhöhen. Insbesondere dann, wenn bei der Halteverbotszone eine zusätzliche Beschilderung (z.B. Beiseitig, bei engen Straßen) aufgestellt werden muss oder durch die Stadt z.B. eine Sondernutzungsgebühr oder Eilzuschlag erhoben wird.
Zahlung
Die Zahlung der vereinbarten Summe muss sofort nach Rechnungserhalt, per Überweisung gezahlt werden. Diese kann auch vorab gestellt werden.
Reklamation
Eine Reklamation einer Halteverbotszone muss immer spätestens am Gültigkeitstag mit Beweisfoto erfolgen, andernfalls wird die Reklamation generell abgewiesen.
Aufstellung der Haltverbotszone
Die Aufstellung und Abholung der Haltverbotszone übernimmt in jedem Falle HVZ-IN-M oder ein durch HVZ-IN-M beauftragtes Unternehmen. Sollte einmal der gewünschte Aufstellungsort der Haltverbotszone nicht geeignet sein, so ist HVZ-IN-M berechtigt einen bis zu 50 m vom eigentlichen Aufstellungsort entfernten Ausweichort zu nehmen, ohne dass es eine Benachrichtigung an den Kunden bedarf. Bei weiterer Entfernung muss der Kunde benachrichtigt werden.
Ablehnung der Genehmigung
HVZ-IN-M beantragt die Genehmigung für die Haltverbotszone bei der zuständigen Behörde. Die Erteilung dieser Genehmigung obliegt dem zuständigen Amt. Im Falle einer Ablehnung wird der Kunde benachrichtigt. In diesem Falle ist HVZ-IN-M berechtigt, für die bereits erbrachten Leistungen und eine Aufwandspauschale in Rechnung zu stellen bzw. bei einer eventuellen Rückerstattung zu berücksichtigen.
Haftungsausschluss bei Diebstahl einer Haltverbotszone
HVZ-IN-M haftet nicht für Schäden und Folgeschäden die durch Diebstahl einer Haltverbotszone verursacht werden bzw. worden sind. Sollte eine Haltverbotszone am Bestimmungsort gestohlen worden sein, so muss der Kunde HVZ-IN-M umgehend informieren. Sollte die Zeitspanne zum Gültigkeitsdatum noch ausreichend sein, muss HVZ-IN-M versuchen eine neue Halteverbotszone aufzustellen. Dies wird jedoch nicht garantiert.
Zugeparkte Haltverbotszone
Sollte die Haltverbotszone am Gültigkeitstag und -Uhrzeit blockiert sein, so sind Sie berechtigt die Polizei anzurufen. Vorraussetzung dafür ist, dass Sie die Haltverbotszone rechtzeitig bei uns beantragt haben und Ihnen die von uns zugesandten Papiere vorliegen. Die Polizei wird immer in erster Linie versuchen, den Halter des KFZ heraus zu fnden und Ihn dann ggfs. Bitten das Fahrzeug zu entfernen. Wenn der Halter nicht im näheren Bereich wohnt, dann kann das Fahrzeug versetzt bzw. abgeschleppt werden.
Kosten für das Abschleppen eines Fahrzeuges
Die Kosten für das Abschleppen eines im gültigen Haltverbot geparken Fahrzeuges trägt in erster Linie der Kfz-Halter. Sollte der Halter die Zahlung verweigern (insbesondere bei Halter die im Ausland Ihren Wohnsitz haben) so sieht der Gesetzgeber vor, dass in zweiter Linie der Nutzniesser der Halteverbotszone die Rechnung übernehmen muss. Bitte überlegen Sie genau ob Sie Autos entfernen lassen oder nicht. Der Nutzniesser einer Halteverbotszone ist immer der Kunde. HVZ-IN-M haftet nicht für solche Rechnungen bzw. Schäden. Die Rechnung muss vom Kunden (Nutzniesser) bezahlt werden und kann nicht von HVZ-IN-M zurück verlangt werden.
Haftung
Die Haftung seitens HVZ-IN-M ist auf Höhe des vereinbarten Entgeltes der zu erbringenden bzw. erbrachten Dienstleistung beschränkt. Es kann kein Schadensersatz wegen nicht erbrachter Leistung, unvollständiger Leistung, Verzögerungen und dessen Folgen oder wegen sonstigen Folgeschäden geltend gemacht werden. Der Kunde kann lediglich eine Minderung des Entgeltes bzw. eine Rückerstattung des Entgeltes beantragen. Die Beantragung muss in jedem Falle schriftlich und mit ausführlicher Angabe der Gründe erfolgen. Die Zustimmung einer Rückerstattung oder Minderung des Entgeltes obliegt HVZ-IN-M.
Stornierungsgebühr
Bei Stornierungen kann eine Bearbeitungsgebühr von 5,00€ berechnet werden. Der tatsächlich zu zahlende Betrag richtet sich nach dem tatsächlichem Aufwand (z.B. bereits erteilte Genehmigung) und kann bei bereits erfolgter Leistung 100% des Rechnungsbetrages entsprechen. Für den Fall einer 100%igen Berechnung entfällt die Bearbeitungsgebühr.
Sonstige Bedingungen
Sonstige Bedingungen bestehen nicht. Sollte eine Bedingung ganz oder teilweise nicht rechtsmäßig sein, so bestehen die anderen Bedingungen weiter. Bei nicht aufgeführten Bedingung gilt die gesetzliche Regelung.